Symbolbild Kommunalwahl-Listen (Grafik: Videoscreenshot der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg)

Richtig Wählen

Das Wahlverfahren zur Gemeinderatswahl ist etwas kompliziert. Deshalb erklären wir es hier möglichst kurz und verständlich.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat 60 Stimmen. Die kann man entweder gleichmäßig für alle Kandidierenden einer Partei vergeben, indem man die Wahlliste der Partei unverändert abgibt. Dann hat diese Partei 60 Stimmen – und jeder Person auf der Liste eine Stimme.

Stimm, für wen Du willst: Kumulieren und Panaschieren

Alternativ dazu ist es möglich, einzelne Personen mit bis zu drei Stimmen zu wählen (Kumulieren). Dann schreibt man hinter den Namen der Person die entsprechende Zahl. Wer einer Person mehr als eine Stimme gibt, muss alle seine 60 Stimmen vergeben und lauter einzelne Personen mit einer bis drei Stimmen wählen.

Es ist auch möglich, Personen von einer Liste auf eine andere Liste zu übertragen und so Personen von verschiedenen Parteien zu wählen (Panaschieren). Auch in diesem Fall ist es notwendig, alle Stimmen bestimmten Personen zuzuordnen.

Wer auf diese Weise weniger als 60 Stimmen verteilt, gibt einen gültigen Wahlzettel ab, verschenkt aber Stimmen. Wer durch Kumulieren und Panaschieren mehr als 60 Stimmen verteilt, gibt einen ungültigen Wahlzettel ab.

Tipp: Man kann auch mehrere Stimmzettel abgeben und darauf jeweils den Kandidierenden Stimmen geben, die man wählen möchte. Auch hier gilt: In Summe dürfen es in Stuttgart nicht mehr als 60 Stimmen sein.

Das folgende Video der Landeszentrale für politische Bildung erklärt das Ganze nochmals Schritt für Schritt:

Auszählung und Sitzverteilung

Die Sitzverteilung zwischen den Parteien erfolgt nach einem Auszählungsverfahren des Verhältniswahlrechts, das so genannte Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren. Wie das funktioniert, ist auf der Webseite der Landeszentrale für politische Bildung recht anschaulich erklärt. Es sorgt für eine möglichst repräsentative Sitzverteilung.

Die Sitze für eine Partei werden entsprechend den Stimmen für die einzelnen Kandidierenden verteilt. Bei Stimmengleichheit zweier Bewerber:innen auf einer Liste ist die Person mit dem niedereren Listenplatz gewählt.

Dank dieser Methode bestimmt nicht der Listenplatz von Bewerber.innen über den Sitz, sondern die jeweils persönliche Zahl an Stimmen. So können auch Bewerberinnen oder Bewerber von hinteren Listenplätzen in den Gemeinderat einziehen, sofern viele Menschen von ihnen überzeugt sind und ihnen zwei oder drei Stimmen geben.